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Scheidung und das Sorgerecht eines Kindes

Sorg­erechtliche Unsicher­heit­en: Was Sie über Vater­schaft­sansprüche in Thai­land wis­sen sollten

Sorgerechtliche Unsicherheiten: Was Sie über Vaterschaftsansprüche in Thailand wissen sollten

Sa., 25. Jan. 2025 | Allgemein

In Thai­land stellt die Heirat­slage nach der Geburt eines Kindes viele Fra­gen auf, ins­beson­dere für Väter, die rechtliche Klarheit über ihre elter­lichen Rechte benötigen.

Eine aktuelle Diskus­sion zeigt, wie kom­pliziert die Sit­u­a­tion sein kann, wenn Väter zum Zeit­punkt der Geburt nicht ver­heiratet sind, aber später heirat­en. Ins­beson­dere wird die Frage aufge­wor­fen, ob diese Heirats­folge die Rechte des Vaters auf das Kind retroak­tiv legit­imiert oder ob zusät­zliche rechtliche Schritte erforder­lich sind.

Ein wichtiger Aspekt der Debat­te bet­rifft die Ein­tra­gung des Vaters auf der Geburtsurkunde

Wenn der Vater nach der Geburt des Kindes heiratet, stellt sich die Frage, ob er diesel­ben rechtlichen Rechte hat, als wäre er zum Zeit­punkt der Geburt ver­heiratet gewe­sen. Viele schaf­fen es nicht, klare Infor­ma­tio­nen zu find­en, und so bleibt ungewiss, ob es notwendig ist, vor Gericht zu gehen oder ob dies erst nach dem 7. Geburt­stag des Kindes erledigt wer­den kann.

Die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen in Thai­land sehen vor, dass unver­heiratete Eltern durch eine später fol­gende Ehe die rechtliche Eltern­schaft etablieren kön­nen. Laut dem ​„Thai­land Civ­il and Com­mer­cial Code“ kann ein Kind, das von einem Paar geboren wird, das nicht ver­heiratet ist, durch die Heirat der Eltern legit­imiert werden.

Das bedeutet, dass der Vater, der nach der Geburt des Kindes heiratet, möglicher­weise für seine Rechte kämpfen muss.

In vie­len Fällen, ger­ade wenn es um Sorg­erecht und Vor­mund­schaft geht, ist das Fam­i­lien­gericht die richtige Anlauf­stelle. Diese Regelun­gen sind beson­ders wichtig für Väter, die Eigen­tum im Namen ihres Kindes haben.

Sollte die Beziehung zur Mut­ter in die Brüche gehen, kann es prob­lema­tisch wer­den, wenn der Vater nicht klar als rechtlich­er Eltern­teil einge­tra­gen ist. So kön­nten Fra­gen zur Immo­bilienüber­tra­gung oder auch zur Beantra­gung eines Reisep­a­ss­es für das Kind aufkom­men, bei denen die rechtliche Stel­lung des Vaters von großer Bedeu­tung ist.

Ein weit­er­er Punkt, der Väter und Müt­ter bet­rifft, sind die Anforderun­gen an die Anwe­sen­heit bei­der Eltern­teile bei bes­timmten Anträ­gen, beispiel­sweise bei der Beantra­gung eines thailändis­chen Pass­es für ein min­der­jähriges Kind.

Diese Regelung verdeut­licht die Rel­e­vanz des gemein­samen Sorg­erechts in der Prax­is und zeigt, wie wichtig es ist, alle rechtlichen Aspek­te bei der Betreu­ung eines Kindes zu berücksichtigen.

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass die Heirat­slage nach der Geburt erhe­bliche rechtliche Auswirkun­gen auf die Rechte des Vaters haben kann.

Es ist rat­sam, sich frühzeit­ig umfassend über die eige­nen Rechte zu informieren und gegebe­nen­falls rechtlichen Rat einzu­holen, um eine klare und rechtlich sichere Basis für die Betreu­ung und das Wohl des Kindes zu schaffen.

Thailändis­ches Ziv­il- und Handelsgesetzbuch

Teil 1: Abstammung

§ 1536. Ehe­mann mut­maßlich als Vater 

Ein Kind, das von ein­er Frau während der Ehe oder inner­halb von 310 Tagen nach Beendi­gung der Ehe geboren wird, gilt als ehe­lich­es Kind des Ehe­mannes oder des Mannes, der zuvor der Ehe­mann war, je nach Sachlage.

Die Bes­tim­mungen des ersten Absatzes gel­ten für ein Kind, das von ein­er Frau vor der Ungültigerk­lärung der Ehe durch ein recht­skräftiges Gericht­surteil oder inner­halb von drei­hun­dertzehn Tagen nach dem Datum eines solchen recht­skräfti­gen Urteils geboren wurde.

§ 1537. Neuer Ehe­mann wird als Vater vermutet

Falls die Frau die neue Ehe einge­gan­gen ist und inner­halb von drei­hun­dertzehn Tagen nach der Beendi­gung der Ehe ein Kind geboren hat, wird davon aus­ge­gan­gen, dass das Kind das ehe­liche Kind des neuen Ehe­mannes ist. In diesem Fall gilt die Ver­mu­tung nach Abschnitt 1536, dass das Kind das ehe­liche Kind des früheren Ehe­mannes ist, nicht. Voraus­set­zung ist, dass ein Urteil vor­liegt, das besagt, dass das Kind nicht das ehe­liche Kind des neuen Ehe­mannes ist.

Abschnitt 1538. Ter­mine für die Annahme der Vaterschaft

Falls der Mann oder die Frau die Ehe ent­ge­gen § 1452 geschlossen hat, wird davon aus­ge­gan­gen, dass ein während dieser Ehe geborenes Kind das ehe­liche Kind des Ehe­mannes ist, dessen let­zte Ehe im Heirat­sreg­is­ter einge­tra­gen ist.

Hat die Frau die Eheschließung ent­ge­gen § 1452 geschlossen, gilt die Ver­mu­tung des § 1536, voraus­ge­set­zt, es liegt ein recht­skräftiges Urteil vor, aus dem her­vorge­ht, dass das Kind kein ehe­lich­es Kind des Mannes ist, mit dem die let­zte Ehe im Heirat­sreg­is­ter einge­tra­gen wurde.

Die Bes­tim­mungen des ersten Absatzes gel­ten für das Kind, das inner­halb von drei­hun­dertzehn Tagen nach dem Datum des recht­skräfti­gen Urteils geboren wird, mit dem die Nichtigkeit der gemäß § 1452 geschlosse­nen Ehe erk­lärt wird.

§ 1539 Gemein­same Ver­leug­nung der Vaterschaft

In Fällen, in denen das Kind gemäß Abschnitt 1536, Abschnitt 1537 oder Abschnitt 1537 oder Abschnitt 1538 als ehe­lich­es Kind des Ehe­mannes oder des Mannes, der der ehe­ma­lige Ehe­mann war, gilt, kann der Ehe­mann oder der Mann, der der ehe­ma­lige Ehe­mann war, das Kind ver­stoßen, indem er vor Gericht gemein­sam Klage gegen das Kind und die Mut­ter ein­re­icht und unter der Voraus­set­zung, dass er während der Empfäng­nis, das heißt dem Zeitraum vom ein­hun­der­tachtzig­sten Tag bis ein­schließlich drei­hun­dertzehn Tag vor der Geburt des Kindes, nicht mit der Mut­ter des Kindes zusam­men­gelebt hat oder dass er aus anderen Unmöglichkeits­grün­den nicht der Vater des Kindes sein kann.

Die Klage kann nur gegen das Kind erhoben wer­den, wenn die Mut­ter des Kindes zum Zeit­punkt der Klageer­he­bung nicht mehr lebt. Wenn das Kind nicht mehr lebt, kann das Gericht unab­hängig davon, ob die Mut­ter des Kindes noch lebt oder nicht, ersucht wer­den, festzustellen, dass das Kind nicht sein ehe­lich­es Kind ist. Wenn die Mut­ter des Kindes oder der Erbe des Kindes noch lebt, sendet das Gericht eine Kopie des Ersuchens an die besagte Per­son und kann, wenn es dies für ange­bracht hält, auch eine Kopie des Ersuchens an den Staat­san­walt senden, damit dieser die Weit­er­führung des Ver­fahrens im Namen des Kindes in Erwä­gung zieht.

§ 1540. (Aufge­hoben)

Abschnitt 1541. Der Ehe­mann kann die Vater­schaft nicht mehr leug­nen, sobald er seinen Namen in das Geburten­reg­is­ter einträgt

Eine Klage auf Ver­stoßung eines Kindes kann vom Ehe­mann oder dem ehe­ma­li­gen Ehe­mann nicht erhoben wer­den, wenn sich ergibt, dass dieser die Geburt des Kindes als sein ehe­lich­es Kind in das Geburten­reg­is­ter ein­tra­gen lässt oder die Ein­tra­gung in das Geburten­reg­is­ter ver­an­lasst oder ihr zustimmt.

Abschnitt 1542. Keine Klage auf Ver­leug­nung, nach­dem das Kind 10 Jahre alt ist

Eine Klage auf Ver­leug­nung eines Kindes muss von dem Mann ein­gere­icht wer­den, der der Ehe­mann ist oder war, und zwar inner­halb eines Jahres nach der Geburt des Kindes. Später als zehn Jahre nach der Geburt des Kindes kann eine solche Klage keines­falls ein­gere­icht werden.

Liegt ein Urteil vor, in dem fest­gestellt wird, dass das Kind nicht das ehe­liche Kind des neuen Ehe­mannes gemäß § 1537 oder des Ehe­mannes aus der let­zten Ehe gemäß § 1538 ist, und ist der Ehe­mann des früheren Ehe­mannes, von dem gemäß § 1536 angenom­men wird, dass er der Vater des Kindes ist, muss er inner­halb eines Jahres nach Ken­nt­nis des recht­skräfti­gen Urteils Klage erheben.

Abschnitt 1543. Tod eines Mannes während des Verleugnungsprozesses

Falls der Mann, der der Ehe­mann ist oder war, der die Klage auf Ver­stoßung des Kindes ein­gere­icht hat, vor Recht­skraft des Ver­fahrens ver­stor­ben ist, kann eine Per­son, die gemein­sam mit dem Kind das Erbrecht hat oder die ihr Erbrecht auf­grund der Geburt des Kindes ver­lieren würde, einen Antrag auf eigene Vertre­tung stellen oder zur Vertre­tung des Ver­stor­be­nen aufge­fordert werden.

§ 1544 Erb­schaft und Ver­leug­nung der Elternschaft

Eine Klage auf Ver­stoßung eines Kindes kann von ein­er Per­son ein­gere­icht wer­den, die das Erbrecht gemein­sam mit dem Kind hat oder die durch die Geburt des Kindes ihr Erbrecht ver­lieren würde, und zwar in fol­gen­den Fällen:

  1. der Mann, der der Ehe­mann ist oder war, vor Ablauf der Frist ver­stor­ben ist, inner­halb der­er er die Klage hätte ein­re­ichen können;
  2. Das Kind wurde nach dem Tod des Mannes geboren, der der Ehe­mann ist oder war. Die Klage auf Ver­leug­nung des Kindes gemäß (1) muss inner­halb von sechs Monat­en nach Bekan­ntwer­den des Todes des Mannes, der der Ehe­mann ist oder war, ein­gere­icht wer­den. In jedem Fall kann eine solche Klage nicht später als zehn Jahre nach der Geburt des Kindes ein­gere­icht werden.

Für die Erhe­bung ein­er Klage auf Ver­w­er­fung des Kindes gel­ten die Vorschriften des § 1539 entsprechend .

Abschnitt 1545. Klage des Kindes auf Ver­leug­nung der Elternschaft

Ein Kind kann bei der Staat­san­waltschaft die Erhe­bung ein­er Klage nach § 1536 auf Anerken­nung der Eigen­schaft als ehe­lich­es Kind des Ehe­mannes sein­er Mut­ter beantra­gen, wenn dem Kind bekan­nt wird, dass es kein Erbkind des Ehe­mannes der Mut­ter ist.

Wird dem Kind vor sein­er Recht­skraft bekan­nt, dass es nicht das ehe­liche Kind des Ehe­mannes sein­er Mut­ter ist, kann der Staat­san­walt bei der Klageer­he­bung nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Tag, an dem es rechts­fähig gewor­den ist, keine Klage mehr erheben. Wird dem Kind dies erst nach sein­er Recht­skraft bekan­nt, kann der Staat­san­walt später als ein Jahr nach dem Tag, an dem ihm die Tat­sachen bekan­nt wur­den, keine Klage mehr erheben.

Artikel 1546. Ver­mu­tung, dass die Gebärende die Mut­ter ist

Das Kind ein­er Frau, die nicht mit einem Mann ver­heiratet ist, gilt als ehe­lich­es Kind dieser Frau.

§ 1547 Unver­heiratete Eltern

Ein Kind unver­heirateter Eltern wird durch eine spätere Heirat der Eltern, eine auf Antrag des Vaters erfol­gte Ein­tra­gung in die Ehe oder durch Gericht­surteil ehelich.

§ 1548 Legit­i­ma­tion durch den unver­heirateten Vater

Wird die Legit­i­ma­tion vom Vater beantragt, müssen Kind und Mut­ter dem Antrag­steller ihre Zus­tim­mung erteilen.

Falls das Kind und die Mut­ter nicht vor dem Standes­beamten erscheinen, um ihre Zus­tim­mung zu erteilen, benachrichtigt der Standes­beamte das Kind und die Mut­ter über den Antrag des Vaters auf Reg­istrierung. Wenn das Kind oder die Mut­ter inner­halb von sechzig Tagen nach Annahme der Benachrich­ti­gung durch das Kind oder die Mut­ter keine Ein­wände erhebt oder ihre Zus­tim­mung nicht erteilt, wird davon aus­ge­gan­gen, dass das Kind oder die Mut­ter ihre Zus­tim­mung nicht erteilt. Die Frist ver­längert sich auf ein­hun­der­tachtzig Tage, falls sich das Kind oder die Mut­ter außer­halb Thai­lands aufge­hal­ten hat.

Falls das Kind oder die Mut­ter Ein­wände erhebt, dass der Antrag­steller nicht der Vater sei oder seine Ein­willi­gung nicht gebe oder nicht in der Lage sei, diese zu geben, muss die Ein­tra­gung zur Legit­i­ma­tion durch ein Urteil des Gerichts erfolgen.

Nach­dem das Gericht ein Urteil über die Ein­tra­gung der Legit­i­ma­tion verkün­det hat und das Urteil dem Standes­beamten zur Ein­tra­gung vorgelegt wurde, nimmt der Standes­beamte die Ein­tra­gung vor.

§ 1549 Zustel­lung des gerichtlichen Legitimationsantrags

Wenn der Standes­beamte das Kind und die Mut­ter über den Legit­i­ma­tion­santrag gemäß Abschnitt 1548 benachrichtigt hat, kann das Kind oder die Mut­ter, unab­hängig davon, ob das Kind und die Mut­ter dem Antrag gemäß Abschnitt 1548 wider­sprechen oder nicht, inner­halb ein­er Frist von höch­stens neun­zig Tagen nach Ein­gang der Benachrich­ti­gung beim Kind oder bei der Mut­ter den Standes­beamten benachrichti­gen, damit dieser einen Ein­trag macht, dass der Antrag­steller keine geeignete Per­son ist, um die elter­liche Gewalt ganz oder teil­weise auszuüben.

Auch wenn die Legit­i­ma­tion­sreg­istrierung gemäß Abschnitt 1548 erfol­gt ist, kann der Vater des Kindes, wenn eine Benachrich­ti­gung des Kindes und der Mut­ter gemäß Absatz 1 erfol­gt ist, die vom Kind oder der Mut­ter angezeigte elter­liche Gewalt wed­er teil­weise noch voll­ständig ausüben, bis das Gericht ein Urteil verkün­det, wonach der Vater des Kindes die elter­liche Gewalt teil­weise oder voll­ständig ausüben darf, oder seit der Benachrich­ti­gung des Standes­beamten durch das Kind oder die Mut­ter über die Ungeeignetheit der Partei des Antrag­stellers der Legit­i­ma­tion­sreg­istrierung, einen Teil der gesamten elter­lichen Gewalt auszuüben, neun­zig Tage ver­gan­gen sind.

Wenn das Gericht fest­stellt, dass der Antrag­steller für die Legit­i­ma­tion­sein­tra­gung nicht die geeignete Per­son ist, die elter­liche Gewalt ganz oder teil­weise auszuüben oder die Vor­mund­schaft zu übernehmen.

§ 1550. (Aufge­hoben)

§ 1551 Ein­spruch gegen den Legitimationsantrag

Im Falle eines Ein­spruchs gegen den Antrag­steller der Legit­i­ma­tion­sein­tra­gung, weil er nicht der Vater des Kindes ist, und wenn der Antrag­steller der Legit­i­ma­tion­sein­tra­gung beim Gericht Klage auf Fest­stel­lung erhoben hat, dass er der Vater des Kindes ist. Das Kind oder die Mut­ter kön­nen im sel­ben Fall beim Gericht eine Entschei­dung beantra­gen, wonach der Antrag­steller der Legit­i­ma­tion­sein­tra­gung nicht die geeignete Per­son ist, einen Teil oder die gesamte elter­liche Gewalt auszuüben, auch wenn er der wirk­liche Vater des Kindes ist. In einem solchen Fall gel­ten die Bes­tim­mungen des Absatzes 3 von § 1599 entsprechend .

§ 1552. Wenn nicht Mut­ter, kann das Gericht einen Vor­mund bestellen

Falls das Kind keine Mut­ter hat oder eine Mut­ter hat, dieser aber die elter­liche Gewalt teil­weise oder ganz ent­zo­gen wurde und die andere Per­son vom Gericht vor der Ein­tra­gung der Legit­i­ma­tion teil­weise oder ganz zum Vor­mund ernan­nt wurde.

Der Vater, der die Ein­tra­gung der Legit­i­ma­tion ver­an­lasst, kann, wenn er der Mei­n­ung ist, dass er zum Wohle des Kindes die elter­liche Gewalt teil­weise oder ganz ausüben sollte, beim Gericht einen Beschluss beantra­gen, der die Entziehung eines Teils oder der gesamten Vor­mund­schaft vom Vor­mund bewirkt. Nach Ansicht des Gerichts sollte er die elter­liche Gewalt ausüben, um dem Kind mehr Glück und Nutzen zu brin­gen. Das Gericht kann einen Beschluss erlassen, der die Entziehung eines Teils oder der gesamten Vor­mund­schaft vom Vor­mund bewirkt und den Vater zur Per­son macht, die die elter­liche Gewalt ausübt.

§ 1553. (Aufge­hoben)

§ 1554. Inner­halb von 3 Monat­en kann die Aufhe­bung der Legit­i­ma­tion beantragt werden

Jede inter­essierte Per­son kann inner­halb von drei Monat­en nach Ken­nt­niser­lan­gung der Ein­tra­gung der Legit­i­ma­tion beim Gericht die Löschung der Ein­tra­gung beantra­gen, mit der Begrün­dung, dass die Per­son, auf deren Ver­an­las­sung die Legit­i­ma­tion einge­tra­gen wurde, nicht der Vater des Kindes ist. In jedem Fall kann eine solche Klage nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Datum der Ein­tra­gung nicht mehr erhoben werden.

Artikel 1555. Eine Legit­i­ma­tion­sklage kann nur in fol­gen­den Fällen erhoben werden:

  1. Wenn es zu ein­er Verge­wal­ti­gung, Ent­führung oder ille­galen Gefan­gen­hal­tung der Mut­ter während des Zeitraums kommt, in dem die Empfäng­nis hätte stat­tfind­en können;
  2. Wenn es während des Zeitraums, in dem die Empfäng­nis hätte stat­tfind­en kön­nen, zu ein­er Flucht oder Ver­führung der Mut­ter gekom­men ist;
  3. Wenn ein vom Vater stam­mendes Doku­ment vor­liegt, in dem das Kind als sein eigenes anerkan­nt wird;
  4. Wenn aus dem Geburten­reg­is­ter her­vorge­ht, dass das Kind ein Sohn oder eine Tochter des Mannes ist, der die Geburt angezeigt hat, oder wenn die Anzeige mit Wis­sen des Mannes erfolgte;
  5. Wenn Vater und Mut­ter während des Zeitraums, in dem die Empfäng­nis hätte stat­tfind­en kön­nen, ein offenes Zusam­men­leben hatten;
  6. Wenn der Vater während des Zeitraums, in dem die Empfäng­nis hätte stat­tfind­en kön­nen, Geschlechtsverkehr mit der Mut­ter hat­te und Grund zu der Annahme beste­ht, dass er oder sie nicht das Kind eines anderen Mannes ist;
  7. Wenn ein dauer­hafter gemein­samer Ruf beste­ht, ein ehe­lich­es Kind zu sein. Der Sta­tus, der sich aus dem dauer­haft gemein­samen Ruf ergibt, ein ehe­lich­es Kind zu sein, wird durch Tat­sachen begrün­det, die die Beziehung zwis­chen Vater und Kind bele­gen. Dies wird durch die Verbindung des Kindes mit der Fam­i­lie belegt, zu der es zu gehören behauptet, wie etwa die Tat­sache, dass der Vater für die Aus­bil­dung oder den Unter­halt des Kindes gesorgt hat oder dass er dem Kind ges­tat­tet hat, seinen Fam­i­li­en­na­men zu ver­wen­den, oder andere Tatsachen.

Wird bei dem Mann die Vater­schaft­sun­fähigkeit fest­gestellt, wird der Fall in jedem Fall abgewiesen.

§ 1556. Klage auf Legit­i­ma­tion durch einen Vertreter des Kindes unter 15 Jahren

Die Legit­i­ma­tion­sklage kann vom geset­zlichen Vertreter des Kindes ein­gere­icht wer­den, wenn das Kind min­der­jährig ist und das fün­fzehnte Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det hat. Falls es keinen geset­zlichen Vertreter gibt oder der geset­zliche Vertreter seine Pflicht­en nicht erfüllen kann, kann ein enger Ver­wandter oder der Staat­san­walt beim Gericht die Ernen­nung eines Prozessvertreters beantra­gen, der die Klage im Namen des Kindes einreicht.

Ab Vol­len­dung des fün­fzehn­ten Leben­s­jahres muss das Kind die Klage selb­st erheben und bedarf nicht mehr der Zus­tim­mung eines geset­zlichen Vertreters.

Nach Erre­ichen der Rechts­fähigkeit muss die Klage inner­halb eines Jahres ab dem Tag der Rechts­fähigkeit ein­gere­icht werden .

Falls das Kind während der Zeit, in der es das Recht hat, eine Legit­i­ma­tion­sklage zu erheben, ver­stor­ben ist, kann sein Abkömm­ling eine Legit­i­ma­tion­sklage erheben. Falls der Abkömm­ling den Grund der Legit­i­ma­tion­sklage vor dem Tod des Kindes ken­nt, muss er die Klage inner­halb eines Jahres nach dem Tod des Kindes erheben, falls der Grund der Legit­i­ma­tion­sklage dem Abkömm­ling erst nach dem Tod des Kindes bekan­nt wird. Die Klage muss jedoch inner­halb eines Jahres ab dem Tag erhoben wer­den, an dem ihm der besagte Grund bekan­nt wurde; voraus­ge­set­zt, dass sie nicht mehr erhoben wer­den kann, wenn zehn Jahre seit dem Tod des Kindes ver­gan­gen sind.

Die Bes­tim­mungen des ersten und zweit­en Absatzes gel­ten für die Legit­i­ma­tion­sklage des min­der­jähri­gen Abkömm­lings entsprechend .

Artikel 1557. Die Legit­i­ma­tion nach Artikel 1547 wird wirksam:

  1. Ab dem Tag der Eheschließung im Falle ein­er späteren Eheschließung der Eltern;
  2. Ab dem Tag der Reg­istrierung, wenn die Legit­i­ma­tion­sreg­istrierung vom Vater vorgenom­men wird;
  3. Im Falle ein­er Legit­i­ma­tion durch das Gericht ab dem Tag der Verkün­dung des recht­skräfti­gen Urteils, sofern es zum Nachteil der Rechte gut­gläu­biger Drit­ter errichtet wer­den kann, es sei denn, es wurde gemäß dem Urteil eingetragen.

Artikel 1558. Legit­i­ma­tion des Verstorbenen

Wenn die Klage auf Legit­i­ma­tion des Ver­stor­be­nen inner­halb der Ver­jährungs­frist für den Erbanspruch ein­gere­icht wurde, hat das Gericht, wenn es das Kind für ehe­lich erk­lärt, Anspruch auf die Erb­schaft als geset­zlich­er Erbe. Im Falle ein­er Aufteilung des Nach­lass­es gel­ten die Bes­tim­mungen dieses Geset­zes über ungerecht­fer­tigte Bere­icherung entsprechend .

Artikel 1559. Die Legit­i­ma­tion kann nach der Reg­istrierung nicht wider­rufen werden

Nach erfol­gter Ein­tra­gung der Legit­i­ma­tion ist ein Wider­ruf nicht mehr möglich.

§ 1560. Das Kind aus der Ehe ist ehelich

Das während der Ehe geborene Kind gilt als ehe­lich, auch wenn die Ehe später annul­liert wird.

die Meinung von :

Daniel Hofstetter | 25.01.2025

Ich habe 2 Kinder Thai/Schweiz
vor etwa 15 hier in Thailand geschieden ,ich als Klaeger habe vor g\Gericht das alleinige Sorgerecht erhalten, das Haus (name auf meine ex Frau) konnte ich auch verkaufen,mit der bedingung das Geld meine beiden Kindern zu geben.
Halbes Jahr kampf unzaehlige male vor Gericht
aber es hat sich gelohnt

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