Du betrachtest gerade Jetzt wird es noch verwirrender mit den Rentnern

Jetzt wird es noch verwirrender mit den Rentnern

STEUERABKOMMEN ZWISCHEN THAILAND UND DEUTSCHLAND (1967) VERSTEUERUNG DER DEUTSCHEN RENTEN – NEUSTER STAND

Steuerabkommen zwischen thailand und deutschland 1967 versteuerung der deutschen renten neuster

Di., 11. Juni 2024 | Allgemein

Liebe Leser, Auf­grund der vie­len Infor­ma­tio­nen sowie Anfra­gen bei uns, ersuchen wir das The­ma Steuern nochmals aufzu­greifen und im Detail zu erklären.

Da allerd­ings dieses Gesetz erst seit Anfang dieses Jahres wieder in Kraft getreten ist, kön­nen sich einige Details im Nach­hinein Ändern und wir bit­ten um Ver­ständ­nis, dass es uns immer nur möglich ist über Verän­derun­gen aktuell zu Bericht­en.


Steuer­abkom­men zwis­chen Thai­land und Deutsch­land (1967)

Hin­weis: Dieser Ver­trag kann durch das Mul­ti­lat­erale Übereinkom­men zur Umset­zung steuerver­trags­be­zo­gen­er Maß­nah­men zur Ver­hin­derung von BEPS (MLI) beein­trächtigt werden.

Die Auswirkun­gen von MLI auf Steuer­abkom­men erhal­ten Sie beim Orbitax Inter­na­tion­al Tax Research & Com­pli­ance Expert.

Artikel 22


Ver­mei­dung der Doppelbesteuerung

(1) Die in einem der Ver­tragsstaat­en gel­tenden Geset­ze regeln weit­er­hin die Ver­an­la­gung und Besteuerung von Einkom­men und Ver­mö­gen in dem jew­eili­gen Ver­tragsstaat, sofern in diesem Abkom­men nicht aus­drück­lich etwas anderes bes­timmt ist.

(2) Vor­be­haltlich des Absatzes 1 wird die Steuer bei ein­er in der Bun­desre­pub­lik ansäs­si­gen Per­son wie fol­gt ermit­telt:

* (a) Sofern nicht die Bes­tim­mungen des nach­ste­hen­den Absatzes (b) Anwen­dung find­en, sind von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer alle Einkün­fte aus Quellen inner­halb Thai­lands und alle in Thai­land gele­ge­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stände ausgenom­men, die nach diesem Abkom­men in Thai­land besteuert wer­den können.


Die Bun­desre­pub­lik behält sich jedoch das Recht vor, die ausgenomme­nen Einkün­fte und Ver­mö­gens­ge­gen­stände bei der Fest­set­zung ihres Steuer­satzes zu berücksichtigen.

Der erste Satz gilt im Falle von Div­i­den­den nur für solche Div­i­den­den, die an eine in der Bun­desre­pub­lik ansäs­sige Kap­i­talge­sellschaft von ein­er in Thai­land ansäs­si­gen Gesellschaft gezahlt wer­den, deren stimm­berechtigte Anteile zu min­destens 25 Prozent der erst­ge­nan­nten Gesellschaft gehören.

Von der Bemes­sungs­grund­lage für die deutsche Steuer sind auch alle Beteili­gun­gen ausgenom­men, deren Div­i­den­den, wenn sie gezahlt wür­den, nach dem unmit­tel­bar vorherge­hen­den Satz von der Bemes­sungs­grund­lage ausgenom­men wären.


* (b) Die nach dem thailändis­chen Recht und in Übere­in­stim­mung mit diesem Abkom­men auf die fol­gen­den Einkün­fte aus thailändis­chen Quellen zu zahlende Steuer wird, vor­be­haltlich der Bes­tim­mungen des deutschen Steuer­rechts über die Anrech­nung aus­ländis­ch­er Steuern, auf die für die fol­gen­den Einkün­fte zu zahlende deutsche Einkom­men­steuer angerechnet:

+ (1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

+ (2) Dividenden, die unter Buchstabe (a) nicht behandelt werden;

+ (3) Zinsen;

+ (4) Lizenzgebühren und solche Gewinne, die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnt werden;

+ (5) Gewinne, die in Thailand gemäß Artikel 15 Absatz 2 besteuert werden können;

(6) die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger ist;


+ (7) Renten und andere Zahlungen und Renten, die in Thailand gemäß Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden können.

Ruhestand in Thailand: Deutsche Rentner müssen ihre Bezüge künftig versteuern

06.03.2024

Deutsche Rentner in Thailand haben zukünftig weniger von ihrer Rente. Seit Jahresbeginn ist ein neues Steuergesetz in Thailand in Kraft getreten, welches ein bisheriges Steuerschlupfloch schließen soll.

Demnach müssen ab dem Jahr 2024 laut thailändischer Regierung auch Einkünfte aus dem Ausland versteuert werden.

Neben den geringeren Lebenshaltungskosten waren für Ruheständler die lockeren Steuergesetze des Landes besonders attraktiv.


So war es in der Vergangenheit möglich, die deutsche Rente komplett steuerfrei nach Thailand zu überweisen. Vorausgesetzt, zwischen Auszahlung in Deutschland und Überweisung nach Thailand lagen mindestens 12 Monate.


Seit dem 1. Januar 2024 ist das nicht mehr möglich. Die thailändische Regierung verlangt nun Abgaben auf ausländische Einkünfte, sobald sie ins Land überwiesen werden.

Zu welchem Steuersatz die Einkommen versteuert werden sollen, ist jedoch völlig unklar.

Ebenso ob die Steuerpflicht auch gilt, wenn man mit Thais verheiratet ist.

Einziger Wermutstropfen: Sparguthaben sind von den neuen Gesetzen ausgenommen und können weiterhin steuerfrei nach Thailand transferiert werden.

Auch wohlhabende Rentner können noch von Steuervorteilen in Thailand profitieren. Sie benötigen lediglich ein Visum der Kategorie „Long-term Resident“.

Um das Visum zu erhalten, muss eine Rente von mindestens 80.000 US-Dollar (ca. 73.000 Euro) pro Jahr nachgewiesen werden.

Investieren deutsche Rentner zusätzlich mindestens 250.000 US-Dollar in thailändische Immobilien, reduziert sich die Einkommensgrenze auf 40.000 US-Dollar.

Ob sich der Ruhestand in Thailand auch in Zukunft für deutsche Rentner lohnt, bleibt abzuwarten.

Erst wenn die thailändische Regierung die tatsächlichen Steuersätze für ausländische Einkommen bekannt gibt, ist hier überhaupt eine realistische Einschätzung möglich.


(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 wird die Steuer im Fall einer in Thailand ansässigen Person wie folgt berechnet:

* (a) Sofern die Bestimmungen von Unterabsatz (b) unten nicht anwendbar sind, sind Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und Kapitalposten innerhalb der Bundesrepublik von der Grundlage, auf der die thailändische Steuer erhoben wird, ausgenommen die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden dürfen.

Thailand behält sich jedoch das Recht vor, bei der Festlegung seines Steuersatzes die so ausgeschlossenen Einkommens- und Kapitalposten zu berücksichtigen.


Satz 1 gilt im Falle von Dividenden nur für solche Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Thailand ansässige Gesellschaft gezahlt werden und mindestens 25 Prozent der Dividenden ausschütten deren stimmberechtigte Anteile Eigentum der erstgenannten Gesellschaft sind.

Von der Grundlage, auf der die thailändische Steuer erhoben wird, sind auch Anteile auszuschließen, deren Dividenden, wenn sie ausgezahlt würden, gemäß dem unmittelbar Vorstehenden von der Steuergrundlage ausgenommen wären


* (b) Die nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Thailand ansässigen Person zu zahlende Steuer auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik wird auf die thailändische Steuer angerechnet, wenn diese Einkünfte aus Folgendem bestehen:

+ Renten und andere Zahlungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden dürfen.

Diese Gutschrift basiert auf der Höhe der an die Bundesrepublik gezahlten Steuern, darf jedoch den Anteil der thailändischen Steuer nicht übersteigen, den Nettoeinkommen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik am gesamten Nettoeinkommen haben, das der thailändischen Steuer unterliegt.

Bei der Ermittlung dieses Gesamteinkommens wird ein in einem Land entstandener Verlust nicht berücksichtigt.

Kommentare

KHUN KUN | 11.06.2024

Welche Auswirkun­gen hat das Frei­han­delsabkom­men das in diesem Jahr zwis­chen Thai­land und der EU kom­men wird?
Vielle­icht kön­nte der Wochen­blitz mal was darüber schreiben.
LG

TH | 11.06.2024

Sie schreiben:
​„Einziger Wer­mut­stropfen: Sparguthaben sind von den neuen Geset­zen ausgenom­men und kön­nen weit­er­hin steuer­frei nach Thai­land trans­feriert werden.“

Quelle?

Chris | 11.06.2024

Es ist doch völ­lig in Ord­nung wenn ich in Deutsch­land keine Steuern auf meine Rente zahle, Daß ich in Thai­land­land Einkom­men­steuer zahle.Ich habe mich nicht aus Deutsch­land abgemeldet um Steuern zu sparen

Hans | 11.06.2024

Bitte lest im Dop­pelbesteuerungsabkom­men zwis­chen D und TH Artikel 18 Absatz 2 nach:
Renten die von einem Ver­tragsstaat bezahlt wer­den sind in dem anderen Ver­tragsstaat von der Steuer befreit !!
 — diese Fes­tle­gung ist wohl klar for­muliert und lässt auch keinen Spiel­raum auf Spekulationen…

Mr.X | 11.06.2024

für die All­ge­mein­heit so glaube ich, wäre eine Aufk­lärung des Artikel 18.2 (DBA DE->TH) ja mal ange­bracht damit das hin- und her endlich aufhört. 

Aber keine Silbe davon im Artikel. Warum nicht ? Hier nochmal der Wortlaut: 

Artikel 18 Ruhege­häl­ter und Renten

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter
und andere Vergü­tun­gen für frühere unselb­ständi­ge Arbeit 
sowie Renten, die von einem Ver­tragsstaat, einem seiner 
Län­der oder ein­er sein­er Gebi­et­skör­per­schaften unmittelbar 
oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft 
errichteten Son­derver­mö­gen gezahlt werden, 
in dem anderen Ver­tragsstaat von der Steuer befreit.

Möge jed­er ohne weit­ere Diskus­sion und Wer­tung von mir rausle­sen was auch immer daraus lesen will. Ich gebe jeden­falls keine Wer­tung mehr ab

Schreibe einen Kommentar