STEUERABKOMMEN ZWISCHEN THAILAND UND DEUTSCHLAND (1967) VERSTEUERUNG DER DEUTSCHEN RENTEN – NEUSTER STAND
Di., 11. Juni 2024 | Allgemein
Liebe Leser, Aufgrund der vielen Informationen sowie Anfragen bei uns, ersuchen wir das Thema Steuern nochmals aufzugreifen und im Detail zu erklären.
Da allerdings dieses Gesetz erst seit Anfang dieses Jahres wieder in Kraft getreten ist, können sich einige Details im Nachhinein Ändern und wir bitten um Verständnis, dass es uns immer nur möglich ist über Veränderungen aktuell zu Berichten.
Steuerabkommen zwischen Thailand und Deutschland (1967)
Hinweis: Dieser Vertrag kann durch das Multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuervertragsbezogener Maßnahmen zur Verhinderung von BEPS (MLI) beeinträchtigt werden.
Die Auswirkungen von MLI auf Steuerabkommen erhalten Sie beim Orbitax International Tax Research & Compliance Expert.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Die in einem der Vertragsstaaten geltenden Gesetze regeln weiterhin die Veranlagung und Besteuerung von Einkommen und Vermögen in dem jeweiligen Vertragsstaat, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird die Steuer bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wie folgt ermittelt:
* (a) Sofern nicht die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes (b) Anwendung finden, sind von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer alle Einkünfte aus Quellen innerhalb Thailands und alle in Thailand gelegenen Vermögensgegenstände ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können.
Die Bundesrepublik behält sich jedoch das Recht vor, die ausgenommenen Einkünfte und Vermögensgegenstände bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
Der erste Satz gilt im Falle von Dividenden nur für solche Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 Prozent der erstgenannten Gesellschaft gehören.
Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer sind auch alle Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, wenn sie gezahlt würden, nach dem unmittelbar vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage ausgenommen wären.
* (b) Die nach dem thailändischen Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen auf die folgenden Einkünfte aus thailändischen Quellen zu zahlende Steuer wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern, auf die für die folgenden Einkünfte zu zahlende deutsche Einkommensteuer angerechnet:
+ (1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;
+ (2) Dividenden, die unter Buchstabe (a) nicht behandelt werden;
+ (3) Zinsen;
+ (4) Lizenzgebühren und solche Gewinne, die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnt werden;
+ (5) Gewinne, die in Thailand gemäß Artikel 15 Absatz 2 besteuert werden können;
(6) die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger ist;
+ (7) Renten und andere Zahlungen und Renten, die in Thailand gemäß Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden können.
Ruhestand in Thailand: Deutsche Rentner müssen ihre Bezüge künftig versteuern
06.03.2024
Deutsche Rentner in Thailand haben zukünftig weniger von ihrer Rente. Seit Jahresbeginn ist ein neues Steuergesetz in Thailand in Kraft getreten, welches ein bisheriges Steuerschlupfloch schließen soll.
Demnach müssen ab dem Jahr 2024 laut thailändischer Regierung auch Einkünfte aus dem Ausland versteuert werden.
Neben den geringeren Lebenshaltungskosten waren für Ruheständler die lockeren Steuergesetze des Landes besonders attraktiv.
So war es in der Vergangenheit möglich, die deutsche Rente komplett steuerfrei nach Thailand zu überweisen. Vorausgesetzt, zwischen Auszahlung in Deutschland und Überweisung nach Thailand lagen mindestens 12 Monate.
Seit dem 1. Januar 2024 ist das nicht mehr möglich. Die thailändische Regierung verlangt nun Abgaben auf ausländische Einkünfte, sobald sie ins Land überwiesen werden.
Zu welchem Steuersatz die Einkommen versteuert werden sollen, ist jedoch völlig unklar.
Ebenso ob die Steuerpflicht auch gilt, wenn man mit Thais verheiratet ist.
Einziger Wermutstropfen: Sparguthaben sind von den neuen Gesetzen ausgenommen und können weiterhin steuerfrei nach Thailand transferiert werden.
Auch wohlhabende Rentner können noch von Steuervorteilen in Thailand profitieren. Sie benötigen lediglich ein Visum der Kategorie „Long-term Resident“.
Um das Visum zu erhalten, muss eine Rente von mindestens 80.000 US-Dollar (ca. 73.000 Euro) pro Jahr nachgewiesen werden.
Investieren deutsche Rentner zusätzlich mindestens 250.000 US-Dollar in thailändische Immobilien, reduziert sich die Einkommensgrenze auf 40.000 US-Dollar.
Ob sich der Ruhestand in Thailand auch in Zukunft für deutsche Rentner lohnt, bleibt abzuwarten.
Erst wenn die thailändische Regierung die tatsächlichen Steuersätze für ausländische Einkommen bekannt gibt, ist hier überhaupt eine realistische Einschätzung möglich.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 wird die Steuer im Fall einer in Thailand ansässigen Person wie folgt berechnet:
* (a) Sofern die Bestimmungen von Unterabsatz (b) unten nicht anwendbar sind, sind Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und Kapitalposten innerhalb der Bundesrepublik von der Grundlage, auf der die thailändische Steuer erhoben wird, ausgenommen die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden dürfen.
Thailand behält sich jedoch das Recht vor, bei der Festlegung seines Steuersatzes die so ausgeschlossenen Einkommens- und Kapitalposten zu berücksichtigen.
Satz 1 gilt im Falle von Dividenden nur für solche Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Thailand ansässige Gesellschaft gezahlt werden und mindestens 25 Prozent der Dividenden ausschütten deren stimmberechtigte Anteile Eigentum der erstgenannten Gesellschaft sind.
Von der Grundlage, auf der die thailändische Steuer erhoben wird, sind auch Anteile auszuschließen, deren Dividenden, wenn sie ausgezahlt würden, gemäß dem unmittelbar Vorstehenden von der Steuergrundlage ausgenommen wären
* (b) Die nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Thailand ansässigen Person zu zahlende Steuer auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik wird auf die thailändische Steuer angerechnet, wenn diese Einkünfte aus Folgendem bestehen:
+ Renten und andere Zahlungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden dürfen.
Diese Gutschrift basiert auf der Höhe der an die Bundesrepublik gezahlten Steuern, darf jedoch den Anteil der thailändischen Steuer nicht übersteigen, den Nettoeinkommen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik am gesamten Nettoeinkommen haben, das der thailändischen Steuer unterliegt.
Bei der Ermittlung dieses Gesamteinkommens wird ein in einem Land entstandener Verlust nicht berücksichtigt.
Kommentare
KHUN KUN | 11.06.2024
Welche Auswirkungen hat das Freihandelsabkommen das in diesem Jahr zwischen Thailand und der EU kommen wird?
Vielleicht könnte der Wochenblitz mal was darüber schreiben.
LG
TH | 11.06.2024
Sie schreiben:
„Einziger Wermutstropfen: Sparguthaben sind von den neuen Gesetzen ausgenommen und können weiterhin steuerfrei nach Thailand transferiert werden.“
Quelle?
Chris | 11.06.2024
Es ist doch völlig in Ordnung wenn ich in Deutschland keine Steuern auf meine Rente zahle, Daß ich in Thailandland Einkommensteuer zahle.Ich habe mich nicht aus Deutschland abgemeldet um Steuern zu sparen
Hans | 11.06.2024
Bitte lest im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen D und TH Artikel 18 Absatz 2 nach:
Renten die von einem Vertragsstaat bezahlt werden sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit !!
— diese Festlegung ist wohl klar formuliert und lässt auch keinen Spielraum auf Spekulationen…
Mr.X | 11.06.2024
für die Allgemeinheit so glaube ich, wäre eine Aufklärung des Artikel 18.2 (DBA DE->TH) ja mal angebracht damit das hin- und her endlich aufhört.
Aber keine Silbe davon im Artikel. Warum nicht ? Hier nochmal der Wortlaut:
Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter
und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit
sowie Renten, die von einem Vertragsstaat, einem seiner
Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar
oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen gezahlt werden,
in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
Möge jeder ohne weitere Diskussion und Wertung von mir rauslesen was auch immer daraus lesen will. Ich gebe jedenfalls keine Wertung mehr ab